04.03.2008 | Arzt- und Berufsrecht
Heilberufsgericht erlaubt Werbung im Fernsehen und Internet mit Filmbeiträgen
Dem Arzt stehen für seine Werbemaßnahmen alle üblichen Werbeträger zur Verfügung. Dazu gehört auch die Werbung im Werbefernsehen und im Internet. Dies hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 14. November 2007 festgestellt (Az: 21 BG 1275/07).
Der Fall
Im Urteilsfall hatte ein Arzt für seine internistisch-kardiologische Privatpraxis im Werbefernsehen der ARD mit einem circa 15 Sekunden langen Unternehmensfilm geworben und diesen Film auch auf seiner Praxishomepage eingestellt. Das Berufsgericht hielt dies für zulässig.
Fazit
Auch das Medium „Fernsehen“ kommt für Arztpraxen als Werbeträger in Frage, zumal es mittlerweile viele regionale bzw. lokale Fernsehsender gibt. Der Beschluss enthält in erfreulicher Klarheit die maßgeblichen Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts, die bei der Prüfung ärztlicher Werbemaßnahmen zu beachten sind.
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