10.02.2010 | Arzt- und Berufsrecht
Internetportal „2te-ZahnarztMeinung.de“ doch nicht wettbewerbswidrig?
von Rechtsanwältin Sylvia Köchling, Fachanwältin für Medizinrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. Oktober 2009 (Az: I ZR 55/08) über die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az: 6 U 1623/07) ist das Internetportal „2te-ZahnarztMeinung.de“ doch nicht wettbewerbswidrig und verstößt damit auch nicht gegen das in Bayern geltende Berufsrecht der Zahnärzte. Endgültig ist diese Rechtsfrage aber noch nicht entschieden.
Der Fall
Die Vorsitzenden der KZV Bayerns hatten gegen die Betreiber-GmbH des Internetportals „2te-ZahnarztMeinung.de“ geklagt und in den Vorinstanzen Recht bekommen. Sowohl das Landgericht (LG) München als auch das OLG München hatten geurteilt, dass eine Onlineplattform für medizinische Preisvergleiche in der bisherigen Form gegen die Berufsordnung der bayerischen Zahnärzte verstößt. Begründung: Beim Zahnarztbesuch finde jeweils eine persönliche Untersuchung statt, was bei der virtuellen Plattform nicht der Fall sei.
Darüber hinaus werde über das Zahnersatz-Auktionsportal das Zahnarzthonorar gedrückt. Der Zahnarzt müsse nämlich bei erfolgreicher Vermittlung 20 Prozent des Gesamthonorars an die Internetplattform zahlen. Diese Vermittlungsgebühr sei allein durch günstige Laborarbeiten nicht zu kompensieren. Der Zahnarzt müsse folglich Abstriche bei seiner Leistung machen. Das könne die Qualität der Versorgung beeinträchtigen.
Der Beschluss des BGH
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