08.12.2009 | Arzt- und Berufsrecht
Konkurrenten können Genehmigung einer Zweigpraxis nicht anfechten
von Rechtsanwältin Sylvia Köchling, Fachanwältin für Medizinrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 28. Oktober 2009 (Az: B 6 KA 42/08 R, Abruf-Nr. 093938) entschieden, dass der im Bezirk einer Zweigpraxis niedergelassene Arzt die einem anderen Arzt erteilte Genehmigung zum Betreiben einer Zweigpraxis nicht anfechten kann.
Der Fall
Eine Gemeinschaftspraxis, der unter anderem zwei Fachärzte für Orthopädie angehörten, klagte gegen die Genehmigung einer Filialpraxis, die einem anderen Orthopäden im selben Planungsbereich von der Kassenärztlichen Vereinigung erteilt worden war.
Die Entscheidung des BSG
Das BSG entschied - wie auch die beiden Instanzen zuvor - zugunsten des Orthopäden mit Filialpraxis. Es vertrat die Auffassung, dass die Orthopäden nicht berechtigt seien, die Filialgenehmigung für ihren Kollegen im Wege der Konkurrentenklage anzufechten. Zur Begründung heißt es, dass dem Arzt, der durch die Filialgenehmigung begünstigt ist, durch die Genehmigung kein (Teil-)Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung eröffnet werde. Die Genehmigung einer Zweigpraxis gemäß § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Ärzte-Zulassungsverordnung begründe für den begünstigten Arzt keinen Status, sondern erweitere in tatsächlicher Hinsicht seine Behandlungsmöglichkeiten.
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