Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.08.2008 | Arzt- und Berufsrecht

    Persönliche Leistungserbringung oder Delegation? Fallstricke und Optionen

    von Fachanwalt für Medizinrecht Ralf Lächler, Kanzlei Dr. Kroll & Partner, Stuttgart, Reutlingen, Balingen, www.kp-recht.de

    In einer Phase, in denen Praxen zunehmend unter wirtschaftlichen Druck geraten, handelt es sich bei der Delegation um ein probates Mittel zur Effizienzsteigerung in der Praxis, auch im Sinne einer betriebswirtschaftlich sinnhaften Arbeitsteilung. Der Freiberufler soll von Routinetätigkeiten entlastet werden und sich verstärkt dem Kernbereich widmen. Doch nur in engen gesetzlichen Grenzen kann der Zahnarzt Leistungen an Personal delegieren, wobei ein Verstoß gegen diese Vorgaben ernste Konsequenzen haben kann. Dieser Beitrag erläutert, was Sie in diesem Zusammenhang wissen und beachten sollten.  

    Delegierbare Leistungen in der Zahnarztpraxis

    Die persönliche Leistungserbringung ist eines der wesentlichen Merkmale der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit. Hilfspersonen dürfen nur eingeschaltet werden, soweit es sich um vorbereitende, unterstützende, ergänzende und allenfalls mitwirkende Tätigkeiten zur eigentlichen zahnärztlichen Leistung handelt. Grundsätzlich delegationsfähig sind Leistungen, bei denen sich die Tätigkeit des Zahnarztes darauf beschränken kann,  

     

    • die Leistungserbringung beim jeweiligen Patienten anzuordnen und nach deren Durchführung das Ergebnis, soweit es für Diagnostik und Therapie relevant ist, zu beurteilen, sowie

     

    • die spezifische – durch eine entsprechende Ausbildung nachzuweisende – Qualifikation des Personals zur Leistungserbringung festzustellen und in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren.

     

    Der Zahnarzt ist gut beraten, sowohl die Delegationsfähigkeit als auch die entsprechende Qualifikation stets kritisch zu prüfen. Bei der Frage der Qualifikation des Personals ist auf deren Ausbildungsstand sowie die einschlägigen Weiterbildungsordnungen abzustellen.