01.12.2005 | Berufsrecht
Das neue Berufsrecht der Zahnärzte – Umsetzungsprozess und Optionen
Die neue Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO- Z vom 16. Februar 2005) hat im Vergleich zu ihren Vorgängern Veränderungen erfahren, die eine erhebliche Liberalisierung des zahnärztlichen Berufsbildes mit sich bringen. Die Neufassung der MBO-Z folgt dem Beispiel des 107. Deutschen Ärztetages, der im Mai letzten Jahres eine grundlegende Änderung der MBO-Ä beschlossen hat. Die wesentlichen Inhalte des veränderten Berufsrechts wurden bereits im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 4/2005, S. 8 ff., beschrieben. Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Neuausrichtung der Praxistätigkeit sind die Veränderungen insbesondere im Bereich der Kooperationsmöglichkeiten auf große Resonanz gestoßen. Die sich diesbezüglich häufenden Anfragen geben Anlass, den aktuellen Stand der Umsetzung nachfolgend zu skizzieren und weitere Details der sich ändernden Rahmenbedingungen zu erläutern.
Umsetzungsprozess ist im Gang
Zunächst ist festzustellen, dass die Regelungen der neuen Musterberufsordnung keinen rechtsverbindlichen Charakter aufweisen. Es handelt sich hier lediglich um Empfehlungen, die in den jeweiligen Kammerbezirken auf regionaler Ebene in rechtsverbindliche Berufsordnungen umgesetzt werden müssen. Eine erste Umsetzung ist bereits in Hessen erfolgt. In Westfalen-Lippe ist der Umsetzungsprozess so gut wie abgeschlossen.
Dass es zu einer einheitlichen Umsetzung der Musterberufsordnung in die lokalen Berufsordnungen kommt, ist keinesfalls selbstverständlich. Da es sich bei der MBO lediglich um eine einheitliche Bundesempfehlung handelt, sind die zuständigen Kammerversammlungen an die darin enthaltenen Vorgaben in keiner Weise gebunden.
Bei den lokalen Berufsordnungen handelt es sich um Satzungsrecht der Zahnärztekammern. Die Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Satzungen findet sich in den Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder. Hieraus ergeben sich bereits die ersten Probleme, da die darin enthaltenen berufsrechtlichen Vorschriften keineswegs stets kompatibel sind mit denen in der Musterberufsordnung. Aufgrund der unterschiedlichen Landesgesetzgebung kann es daher zu nicht unerheblichen Komplikationen bei der Umsetzung der MBO-Z kommen.
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