10.03.2010 | Arzt- und Berufsrecht
Zahnarzt darf Behandlungsvertrag jederzeit kündigen
Der Arztbehandlungsvertrag kann als „Dienstvertrag höherer Art“ grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Kündigt der (Zahn-)Arzt, kommt ein Schadensersatz für den Patienten nur dann in Betracht, wenn eine Kündigung zur „Unzeit“ vorliegt, das heißt die vom Patienten benötigten Dienste nicht anderweitig beschafft werden können, weil der kündigende Behandler in fachlicher Hinsicht eine „Monopolstellung“ einnimmt. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 4. Juni 2009 (Az: 20 U 49/07, Abruf-Nr. 100676) entschieden.
Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 1 | ID 134180