01.04.2004 · Fachbeitrag · Arzthaftung
Aufklärungspflicht bei Materialwechsel
| Will der Zahnarzt bei der zahnärztlichen Versorgung statt des ursprünglich beabsichtigten ein anderes Material verwenden, muss er den Patienten darauf hinweisen. Dies hat das OLG München mit Urteil vom 28. November 2002 (Az: 24 O 2330/98) entschieden. In diesem Fall hatte der Zahnarzt im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung mit Kronen von einer ursprünglich beabsichtigten Goldversorgung auf das Material Palladium gewechselt. Der Patient hätte jedoch bei einem entsprechenden Hinweis auf der Goldversorgung bestanden. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig