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  • 01.04.2004 · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Aufklärungspflicht bei Materialwechsel

    | Will der Zahnarzt bei der zahnärztlichen Versorgung statt des ursprünglich beabsichtigten ein anderes Material verwenden, muss er den Patienten darauf hinweisen. Dies hat das OLG München mit Urteil vom 28. November 2002 (Az: 24 O 2330/98) entschieden. In diesem Fall hatte der Zahnarzt im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung mit Kronen von einer ursprünglich beabsichtigten Goldversorgung auf das Material Palladium gewechselt. Der Patient hätte jedoch bei einem entsprechenden Hinweis auf der Goldversorgung bestanden. |