07.02.2011 | Arzthaftung
Fehlerhaftes Röntgenbild: Welche rechtlichen Konsequenzen drohen dem Zahnarzt?
von RA, FA Medizinrecht Norman Langhoff, RöverBrönner, Berlin
Die korrekte Röntgendiagnostik ist in der zahnärztlichen Behandlung essenziell. Technisch nicht einwandfreie Röntgenaufnahmen können jedoch rechtliche Konsequenzen haben, von denen nachfolgend einige wesentliche Aspekte exemplarisch dargestellt werden.
Befunderhebung muss vollständig und ausreichend sein
Haftungsrechtlich relevante Anknüpfungspunkte bei der Zugrundelegung technisch nicht einwandfreier Röntgenaufnahmen können sich von der Befunderhebung bis zur Nachbehandlung ergeben. Eine ordnungsgemäße Behandlungsplanung ist erforderlich, um sich nicht dem Vorwurf eines Planungsfehlers auszusetzen. Voraussetzung ist, dass die Befunderhebung vollständig und ausreichend ist. Dabei ist nicht immer die Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten der präoperativen röntgenologischen Abklärung erforderlich.
Existieren jedoch Anhaltspunkte für das Bestehen von Indikationseinschränkungen - etwa nicht in Gänze ausreichend vorhandenes Hart- bzw. Weichgewebeangebot, problematischer Gewebsaufbau oder extreme Kieferatrophie - oder gar Kontraindikationen, dann wird von der Rechtsprechung eine umfangreichere anfängliche Befunderhebung gefordert, um sich nicht dem Vorwurf eines Planungsfehlers auszusetzen. Insbesondere das Setzen von Implantaten ohne vorherige Fertigung einer Übersichtsaufnahme stellt einen Behandlungsfehler dar (OLG München, Urteil vom 11. Juni 2007, Az: 1 U 4742/06, Abruf-Nr. 110291).
Wichtig ist auch die Befundsicherung während der Behandlung (intra- und postoperative Röntgenaufnahmen). Dies ist vor allem auch vor dem Hintergrund einer ordnungsgemäßen Dokumentation zu sehen, da Dokumentationslücken Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten nach sich ziehen können. Einen schweren Behandlungsfehler stellt zum Beispiel eine unterlassene Röntgenkontrolle nach der Implantatinsertion zwecks Überprüfung der Passgenauigkeit dar. Unterlassene Befunderhebungen können auch dazu führen, dass der Arzt beweisen muss, dass später aufgetretene Komplikationen nicht auf der von ihm nicht dokumentierten Behandlungsmaßnahme beruhen (Beweislastumkehr).
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