01.08.2005 | Arzthaftung
Haftung bei unsinniger Wunschbehandlung
Mitunter drängen Patienten zu Behandlungen, die zahnmedizinisch nicht mehr vertretbar sind. Zahnärzte sind gut beraten, solche Behandlungen abzulehnen. Anderenfalls droht eine erhebliche Schmerzensgeldforderung und gegebenenfalls sogar ein Strafverfahren. Der Klassiker ist der Wunsch, einen Zahn zu entfernen, der keinesfalls extraktionsreif ist. Meist berichten die Patienten von lang andauernden unerträglichen Schmerzen und verlangen die Entfernung eines Zahnes, der vermeintlich die Beschwerden verursacht. Manchmal waren sie schon bei einem Kollegen, der nach ihrer Meinung die Ursache der Schmerzen nicht gefunden, geschweige denn beseitigt hat.
Die Untersuchung des betreffenden Zahnes bringt dann weder klinisch noch röntgenologisch einen Anhaltspunkt, dass der Zahn behandlungs- oder gar entfernungsbedürftig ist. Wenn der Zahnarzt das dem Patienten mitteilt, will dieser das nicht wahrhaben und drängt weiter auf die sofortige Entfernung. Im schlimmsten Fall droht er sogar wegen unterlassener Hilfeleistung mit einer Strafanzeige.
In solchen Fällen kann jedem Zahnarzt nur geraten werden, standhaft zu bleiben und den Zahn nicht zu ziehen. Eine aus zahnmedizinischer oder ästhetischer Sicht unsinnige Behandlung ist niemals zulässig. Hierbei hilft es auch nicht, wenn der Patient diese ausdrücklich wünscht. Die Behandlung ist nämlich „nicht einwilligungsfähig“, so dass eine Einwilligung des Patienten unwirksam wäre.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig