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  • · Haftungsrecht

    Die hypothetische Einwilligung ‒ letzte Rettung bei fehlender Aufklärung des Patienten

    Bild: ©Aycatcher - stock.adobe.com

    von RA, FA MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de

    | Jeder Zahnarzt weiß, dass eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten besteht. Der Patient muss aufgeklärt werden, wie der Behandlungserfolg gesichert wird („Während der Dauer der Betäubung nichts essen!“). Und in gewissen Grenzen muss über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung sowie sogar über erfolgte Behandlungsfehler aufgeklärt werden. In Haftungsklagen wird jedoch meist eine fehlende bzw. unzureichende Eingriffs- und Risikoaufklärung gerügt. Diese beinhaltet die Information des Patienten darüber, welche Risiken mit dem geplanten Eingriff verbunden sind und welche gleichwertigen Behandlungsalternativen bestehen. |

    Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten

    Grund für die Pflicht zur Eingriffs- und Risikoaufklärung ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dieser soll ‒ wie in allen anderen Fragen des Lebens ‒ selbst entscheiden können, was mit ihm geschieht. Da ein Patient als medizinischer Laie regelmäßig die geplante Behandlung nicht selbst einschätzen kann, muss ihn der Arzt entsprechend aufklären. Erfolgt keine Aufklärung, ist die erteilte Einwilligung des Patienten in die Behandlung unwirksam, d. h., die Behandlung erfolgte durch den (Zahn-)Arzt eigenmächtig. Dies kann eine Haftung des (Zahn-)Arztes nach sich ziehen ‒ u. a. auf Schmerzensgeld. Erschwerend kommt hinzu, dass der Arzt die erfolgte Eingriffs- und Risikoaufklärung beweisen muss. Er sollte also diese Aufklärung nicht nur vornehmen, sondern auch sorgfältig dokumentieren. Hierzu gehört auch, zu notieren, welche Zeugen bei dem Aufklärungsgespräch zugegen waren.

    Was tun bei dem Vorwurf einer mangelhaften Aufklärung?

    Was kann man nun tun, wenn der Patient eine fehlende oder unzureichende Aufklärung rügt und keine perfekte Dokumentation vorliegt sowie kein Zeuge sich erinnern kann? In solchen Fällen kann man zunächst gewisse Erleichterungen in Anspruch nehmen, die die Rechtsprechung in Bezug auf die Aufklärungspflicht gewährt: