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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Zahnarzt muss bei Notfallbehandlung zunächst nur Krankheitssymptome bekämpfen

    | Nach einem Urteil des OLG Köln vom 16. Juni 1999 (Az: 5 U 160/97) ist der Zahnarzt bei einer Notfallbehandlung grundsätzlich nur verpflichtet, durch geeignete Behandlungsmaßnahmen die Krankheitssymptome wirksam zu bekämpfen. Im vorliegenden Fall führte der Zahnarzt unter Verwendung eines Wurzelkanalaufbereiters eine Vitalexstirpation durch und versorgte den Zahn nach Aufbereitung der erkrankten Wurzel mit einer Füllung. Das Gericht betonte, es sei kein Behandlungsfehler dadurch entstanden, dass der Zahnarzt bei der Notfallbehandlung die beiden übrigen Wurzelkanäle des Zahnes nicht verfüllt habe. Die Notfallbehandlung verfolge lediglich das Ziel, Schmerzfreiheit des Patienten herbeizuführen. Die kausale Therapie bliebe der Nachbehandlung vorbehalten. Über eine notwendige Nachbehandlung müsse der Arzt den Patienten jedoch aufklären, da ansonsten ein Behandlungsfehler vorliege. Hierbei sei es Sache des Patienten, zu beweisen, dass der Arzt eine therapeutische Sicherheitsaufklärung unterlassen hat. |