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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Fehlerhafte Verwendung des Medikaments Toxavit

    von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg

    | Die Verwendung des Medikaments Toxavit zur Devitalisation der Pulpa ist seit Jahrzehnten in der Diskussion. Toxavit ist immer noch im Einsatz. Während das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 24.10.2006, Az. 26 U 171/05) und das OLG Köln (Urteil vom 12.01.2005, Az. 5 U 96/03) die Verwendung vor rund 20 Jahren als schlechterdings unverständlich und danach als grob fehlerhaft eingestuft haben, verneinte das OLG Jena in seinem aktuellen Urteil vom 23.01.2024 einen groben Behandlungsfehler eines Zahnarztes. Der Patient konnte den ihm obliegenden Beweis für die behaupteten gesundheitlichen Folgen nicht führen (Az. 7 U 1170/22). |

    Behandlung mit Toxavit war fehlerhaft

    Das OLG hielt fest, dass die Behandlung mit dem Medikament behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Dabei stützten sich die gerichtlichen Feststellungen auf den hinzugezogenen zahnmedizinischen Sachverständigen. Diesem zufolge entsprach die Mortaltechnik, d. h. die Abtötung des noch schmerzreaktiven Nervengewebes zum Zweck der Schmerzbeseitigung unter Verwendung des Medikaments Toxavit, nicht mehr dem gegenwärtigen zahnmedizinischen Kenntnisstand. Nach den Ausführungen des Gerichts ergaben sich aus der Behandlungsdokumentation des Zahnarztes auch keine Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausnahmefalls zur Verwendung.

    Patient trägt grundsätzlich Darlegungs- und Beweislast für kausalen Gesundheitsschaden

    Grundsätzlich trägt der Patient die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Arztes, das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, den Eintritt eines Körper- oder Gesundheitsschadens, die Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem Körper- oder Gesundheitsschaden und dem Sachverhalt, aus dem sich ein Behandlungsverschulden begründet. Lediglich in dem Fall, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt und dieser grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war.