01.10.2006 | Arztrecht
Gemeinschaftspraxis: Genehmigung eines Assistenten muss jeder Partner prüfen
In einer Gemeinschaftspraxis muss jeder (Zahn-)Arzt dafür sorgen, dass für die Beschäftigung eines Assistenten die erforderliche Genehmigung vorliegt. Zu diesem Ergebnis kommt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 28. Juni 2006 (Az: L 10 KA 36/05). Das Gericht bestätigte damit das Strafmaß des Disziplinarausschusses, der einem Vertragsarzt im Rahmen eines Disziplinarverfahrens eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro wegen der ungenehmigten Beschäftigung einer Assistentin auferlegt hatte.
Der Arzt hatte sich damit verteidigt, ihn treffe kein Verschulden, weil nicht er, sondern sein Praxispartner für das Einholen der erforderlichen Genehmigung zuständig gewesen sei. Zudem habe ihm die Assistentin mitgeteilt, dass sie sich beim Praxispartner erkundigt habe und dieser ihr die Genehmigung der Beschäftigung bestätigt habe.
Auch wenn ein Praxispartner die Aufgabe der Einholung der Genehmigung übernommen habe, treffe den anderen Partner eine Überwachungspflicht. Mit Blick auf die erhebliche Bedeutung des Genehmigungserfordernisses hätte sich der Arzt unmittelbar bei seinem Praxispartner oder bei den für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Stellen erkundigen müssen.
(Mitgeteilt von Rechtsanwalt Nando Mack, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de)
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