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  • 08.04.2010 | Arztrecht

    Honorar auch bei fehlerhafter Arbeit fällig

    Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2010 (Az: 6 S 9/09) entfällt bei einer - angeblich - nicht passgenauen Prothese der Honoraranspruch nur dann, wenn das Arbeitsergebnis unbrauchbar ist und eine Nachbesserung entweder nicht möglich oder dem Patienten nicht zumutbar erscheint.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 2 | ID 134811