08.04.2010 | Arztrecht
Honorar auch bei fehlerhafter Arbeit fällig
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2010 (Az: 6 S 9/09) entfällt bei einer - angeblich - nicht passgenauen Prothese der Honoraranspruch nur dann, wenn das Arbeitsergebnis unbrauchbar ist und eine Nachbesserung entweder nicht möglich oder dem Patienten nicht zumutbar erscheint.
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 2 | ID 134811