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  • · Rechtsprechung

    Das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes bei Zahnersatz gilt nicht unbegrenzt

    Bild: ©DenDor - stock.adobe.com

    von RA, FA MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de

    | Weil das Vertrauensverhältnis des Patienten zum Zahnarzt zerstört und ihm deshalb keine (weitere) Nachbesserung zuzumuten sei, hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen einen Zahnarzt zur Rückzahlung des Festzuschusses für Zahnersatz verurteilt ( Urteil vom 08.07.2020, Az. L 11 KA 84/17 ). |

    Keine Nachbesserung mehr wegen eines Vertrauensverlusts?

    Auf den ersten Blick überrascht dieses Urteil, da dem Zahnarzt nach ständiger Rechtsprechung das Recht zusteht, Mängel des Zahnersatzes im Wege der Nachbesserung zu beseitigen. Dieses Recht kann der Patient nicht einfach dadurch aushebeln, dass er angibt, das Vertrauensverhältnis zu dem Zahnarzt sei gestört (vgl. Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 17.12.2012, Az. 5 U 126/12 sowie LSG Bayern, Urteil vom 24.02.1999, Az. L 12 KA 522/97, Details in ZP 06/2000, Seite 12). Bei genauerer Betrachtung wird mit dem Urteil nur das Recht des Zahnarztes auf Nachbesserung präzisiert.

     

    Soweit ersichtlich hat erstmals das OLG Düsseldorf am 12.06.1986 geurteilt, dass dem Zahnarzt in Bezug auf Zahnersatz ein Nachbesserungsrecht zusteht (Az. 8 U 279/84). Der entscheidende Satz in der Urteilsbegründung ist heute noch aktuell: „Da der Zahnarzt die Passgenauigkeit, insbesondere also den einwandfreien und schmerzfreien Sitz von Zahnersatz, nicht immer auf Anhieb herbeiführen kann, müssen ihm, ohne dass der Vorwurf schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB erhoben werden könnte, Korrekturen an Zähnen und Zahnersatz gestattet werden, damit eine den Regeln der Zahnmedizin entsprechende Tauglichkeit des einzugliedernden Zahnersatzes herbeigeführt wird.r“ In zahlreichen weiteren Urteilen wurde diese Rechtsansicht bestätigt: