01.06.2006 | Arztrecht
Kabinett billigt Reformentwurf: Das neue Vertrags(zahn)arztrecht ist auf dem Weg
Am 24. Mai 2006 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf des Gesundheitsministeriums für ein Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) gebilligt. Es soll nach Durchlauf des Gesetzgebungsverfahrens am 1. Januar 2007 in Kraft treten. Mit dem VÄndG wird insbesondere die bereits im Jahr 2004 vom Deutschen Zahnärztetag beschlossene Liberalisierung und Flexibilisierung des Berufsrechts (siehe „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 4/2005, S. 8) in das Vertragszahnarztrecht umgesetzt. Der vorliegende Beitrag zeigt die wesentlichen Neuregelungen aus Sicht der Zahnärzte im Überblick auf.
Organisationsrechtliche Erleichterungen
Die folgenden Möglichkeiten für Zahnärzte werden durch das neue Gesetz geschaffen:
Anstellung von Zahnärzten
Mit dem VÄndG werden die Möglichkeiten der Vertragszahnärzte, Zahnärzte anzustellen, erheblich erweitert. Künftig dürfen nach der neuen Rechtslage Vertragszahnärzte ohne Begrenzung Zahnärzte auch mit anderer Gebietsbezeichnung sowie mit individueller Arbeitszeitgestaltung anstellen, sofern keine Zulassungsbeschränkungen bestehen. In den Bundesmantelverträgen sollen hierzu einheitliche Regelungen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Zahnärzte unter Beachtung des Gebots der persönlichen Praxisführung getroffen werden.
Die Degressionsregelung für die vertragszahnärztliche Vergütung wird an die geschaffenen Möglichkeiten zur Anstellung von Zahnärzten angepasst. Für alle Zahnärzte, die in der Bedarfsplanung berücksichtigt werden, gelten die gesetzlich vorgegebenen Punktmengengrenzen gleichermaßen. Insoweit wird auch die Differenzierung zwischen gleichberechtigten und nicht gleichberechtigten Partnern einer Gemeinschaftspraxis bei der Degressionsberechnung aufgehoben.
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