01.09.2005 | Arztrecht
OLG Koblenz: In einer Gemeinschaftspraxis haften alle Partner für Behandlungsfehler
Wird eine Gemeinschaftspraxis wie üblich in Form einer BGB-Gesellschaft betrieben und unterläuft einem Partner ein Behandlungsfehler, haften hierfür alle Partner der Gemeinschaftspraxis persönlich auch für Schadenersatz und Schmerzensgeld. So das Urteil des OLG Koblenz vom 17. Februar 2005 (Az: 5 U 349/04, Abruf-Nr. 052500).
Der Fall
Eine Patientin wurde über längere Zeit von verschiedenen Partnern einer urologischen Gemeinschaftspraxis ärztlich betreut. Als Folge ärztlicher Versäumnisse musste der Patientin eine Niere entfernt werden. Daraufhin verklagte die Patientin alle Partner der Gemeinschaftspraxis auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. In dem Prozess kam ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass der Verlust der Niere auf dem Fehlverhalten verschiedener Partner der Praxis beruht. Ein Partner wollte dies jedoch nicht gelten lassen, denn er war der Auffassung, ihm könnten keine Fehler oder Versäumnisse angelastet werden.
Das Urteil
Nach Auffassung des OLG Koblenz kommt es für eine persönliche Haftung aller Partner nicht darauf an, ob auch allen ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Es sei vielmehr ausreichend, dass einem Partner ein Fehlverhalten angelastet werden kann. Dieses wird gemäß § 1 BGB analog (so genannte Organhaftung) der Gemeinschaftspraxis als BGB-Gesellschaft zugerechnet, wenn die Schadenszufügung typischerweise in Ausübung der dem Gesellschafter zustehenden Verrichtungen begangen wurde. Haftet demnach die BGB-Gesellschaft als solche, muss jeder Mitgesellschafter dafür einstehen.