01.06.1998 · Fachbeitrag · Arztrecht
Radio im Behandlungszimmer: Müssen Zahnärzte für Rundfunksendungen GEMA-Gebühren zahlen?
| Zahnärzte, die Rundfunksendungen ins Behandlungszimmer übertragen, müssen Gebühren an die GEMA entrichten, weil sie „öffentlich“ Musiksendungen wiedergeben. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Dazu die Amtsrichterin: Es liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urhebergesetzes vor. Die Patienten im Behandlungszimmer sind zwar eine zahlenmäßig abgegrenzte Zahl von Personen, es fehlt aber an der persönlichen Verbundenheit zwischen Patient und Zahnarzt. Die Patienten treffen sich eher zufällig beim Zahnarzt, das Verhältnis zum Zahnarzt ist im wesentlichen vom Behandlungsvertrag geprägt (Urteil vom 23. 4.1998, Az: 29 C 62/98). |
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