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  • 01.03.1999 · Fachbeitrag · Arztrecht

    Verschicken von Patientenunterlagen

    | Werden Krankenunterlagen kopiert und an den Patienten geschickt, so kann nur eine Aufwandsentschädigung, nicht aber Honorar für die Zeit verlangt, die das Zusammenstellen dieser Unterlagen gebraucht hat. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main. In dem Fall billigte das Gericht einer Ärztin einen Preis von 1 DM je Kopie und 5 DM Porto für das Verschicken mit der Post zu. Die Ärztin hatte dagegen 342,60 DM für das Kopieren und Verschicken der Unterlagen verlangt. Begründet hatte sie diese Forderung damit, daß sie einschließlich eines erläuternden Schreibens zwei Stunden Arbeit hierfür aufgewendet hatte. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, daß bei einer solchen Nebenleistung aus dem allgemeinen Behandlungsvertrag kein gesondertes Entgelt berechnet werden dürfe. So kann etwa ein Arzt oder Zahnarzt, der von seinem Patienten gebeten wird, eine schriftliche Erläuterung der Behandlung für die Krankenkasse zu erstellen, auch kein gesondertes Entgelt verlangen, wenn er dies nicht vorher ausdrücklich mit dem Patienten vereinbart hat (Urteil vom 13.1.1999, Az: 30 C 1340/98-47). (Abruf-Nr. 99243) |