01.05.1998 · Fachbeitrag · Arztrecht
Welche Prophylaxe-Maßnahmen dürfen delegiert werden?
| Nach Auffassung des Präsidenten der Bundeszahnärztekammer dürfen im Rahmen der Prophylaxe-Maßnahmen die Routineuntersuchungen auch von der Zahnarzthelferin vorgenommen werden. Niemand könne nämlich die Forderung aufstellen, daß die Gesamtleistungspalette der Prophylaxe vom hochausgebildeten Zahnarzt betrieben werden müsse. Diese Äußerung wurde unterschiedlich interpretiert. Die Bundeszahnärztekammer sah sich daher zu einer Klarstellung veranlaßt. Danach darf der Zahnarzt Leistungen an Hilfskräfte übertragen, für die sein Personal aus- bzw. fortgebildet wurde, also eine objektive Qualifikation nachweisen kann. Das Einsatzgebiet des Hilfspersonals wird dabei von den einzelnen Zahnärztekammern in ihren Berufsordnungen geregelt, wobei grundsätzlich gilt, daß jede entstehende Leistung durch das herangezogene Hilfspersonal unter fachlicher Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des Zahnarztes ausgeführt wird. |
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