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  • 10.06.2008 | Aufklärung

    Die wirtschaftliche Aufklärung des Patienten – das sollten Sie beachten!

    von Christine Baumeister, Beratung - Training - Konzepte, Haltern

    Neben der primären Aufgabe des Zahnarztes, über die Diagnose und die geplante Therapie bzw. Therapiealternativen zu informieren, wird die Frage nach der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht immer bedeutender. Der folgende Beitrag zeigt daher auf, was Sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Aufklärung wissen und beachten sollten.  

    Kostenaufklärung ist vertragliche Nebenpflicht

    Der Zahnarzt hat eine vertragliche (Neben-)Pflicht, den Patienten über die voraussichtlich entstehenden Behandlungskosten aufzuklären. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, abzuschätzen, ob er sich die geplante Behandlung überhaupt leisten kann. Allerdings muss sich der Zahnarzt weder ein Bild von den finanziellen Verhältnissen des Patienten machen, noch Nachforschungen zum Umfang seines Versicherungsschutzes anstellen.  

     

    Um den Patienten über die entstehenden Kosten der geplanten Behandlungsmaßnahme hinreichend klar zu informieren, sollte daher insbesondere bei umfangreichen Maßnahmen ein Heil- und Kostenplan (HKP) bzw. Kostenvoranschlag erstellt werden, wobei dies bei GKV-Patienten gegebenenfalls ohnehin Pflicht ist.  

     

    Der HKP bzw. Kostenvoranschlag ist rechtlich nur eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten und kein verbindliches Angebot oder eine Preisgarantie. Die auf dem HKP angegebenen Kosten dürfen demnach grundsätzlich auch überschritten werden. Allerdings darf es nicht zu einer „erheblichen Überschreitung“ der veranschlagten Kosten kommen. Wann eine Überschreitung als „erheblich“ anzusehen ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist vom Einzelfall abhängig. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Überschreitung von ca. 15 bis 20 Prozent, in besonderen Einzelfällen sogar bis zu 25 Prozent, vom Auftraggeber (Patienten) akzeptiert werden muss.