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  • 01.11.2005 | Bankrecht

    Die Banken-AGB: Tücken im Detail

    von Bank und Wirtschaftsberater Michael Vetter, Dortmund

    Viele Zahnärzte kennen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihres Kreditinstituts so gut wie gar nicht. Gibt es etwa Probleme bei Kontoabrechnungen, Kreditverträgen oder bei Verpfändungen von Termingeldkonten oder Wertpapierdepots, so beziehen sich die Banken auf ihre AGB. Diese regeln im Wesentlichen alles, was nicht bereits durch Verträge mit dem Kunden individuell vereinbart worden ist – sie bilden also das Gerüst der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunden. Daneben gibt es weitere Sonderbedingungen, die zum Beispiel Einzelheiten des Wertpapiergeschäfts, des Sparverkehrs oder des Umgangs mit Scheckformularen regeln. Der folgende Beitrag stellt Ihnen wichtige Aspekte aus dem Bereich der AGB vor.  

    Kreditsicherheiten

    In den AGB finden sich detaillierte Informationen zum wichtigen Komplex der Kreditsicherheiten. So ist kaum bekannt, dass Bankkunden während der Kreditlaufzeit unter bestimmten Bedingungen weitere Sicherheiten bereit stellen müssen. Vor allem bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kunden greifen Banken gern auf diese Möglichkeit zurück. Wer als Zahnarzt rechtzeitig gegensteuern möchte, sollte bereits bei der Formulierung im Kreditvertrag auf eine eindeutige Begrenzung der Sicherheiten achten.  

     

    In diesem Zusammenhang ist auch das so genannte AGB-Pfandrecht von Bedeutung: Auch ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden kann die Bank beim Zahlungsverzug auf Grund des AGB-Pfandrechts Geldanlagen beispielsweise auf Spar- und Termingeldkonten oder in einem Wertpapierdepot zum Kontoausgleich für Kreditverbindlichkeiten des jeweiligen Kunden verwenden. Wer sich also diesbezüglich schützen will, sollte darüber nachdenken, Geldanlagen und Kredite bei verschiedenen Banken zu führen.  

    Bankgeheimnis und Bankauskunft

    Ein wichtiger Punkt der AGB wird beispielsweise im Abschnitt zum so genannten „Bankgeheimnis“ bzw. zur Bankauskunft behandelt. Hier ist zwar deutlich festgelegt, dass Banken zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen verpflichtet sind, gleichzeitig werden aber die Grenzen dieser Zurückhaltung aufgezeigt. So können gesetzliche Bestimmungen das Bankgeheimnis durchaus aufweichen, wie vor allem die Durchsuchungen der Finanzbehörden bei Banken gezeigt haben. Darüber hinaus sind Banken berechtigt, Informationen weiterzugeben, wenn der Kunde seine Einwilligung gegeben hat. Beim Zahnarzt als Privatkunden werden Auskünfte also grundsätzlich nur erteilt, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat.