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  • Bauten auf dem Grundstück der Eltern

    Neues Urteil eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeit

    Wenn Kinder im Garten ihrer Eltern ein Haus errichteten, folgte das böse Erwachen bisher auf dem Fuß. Bei diesen „Bauten auf fremdem Grund und Boden” wurde nämlich vom Fiskus die Eigenheimförderung verwehrt. Begründung: Derjenige, der auf einem fremden Grundstück (Ausnahme: Erbbauberechtigung) ein Gebäude errichte, könne weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an der Wohnung erlangen. Folglich sei die Voraussetzung „Wohnung im eigenen Haus” nicht erfüllt. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) weist jedoch einen Ausweg.

    Schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung rettete Steuervorteile

    Im entschiedenen Fall ging es zwar um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Ausführungen treffen aber gleichermaßen auf Kinder zu, die auf dem Grundstück ihrer Eltern bauen.

    Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Alleineigentümerin eines Grundstücks hatte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ein Einfamilienhaus errichtet. Beide hatte die Herstellungskosten je zur Hälfte getragen. Die Bauherren hatten vor der Errichtung des Gebäudes eine – vererbbare – schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung getroffen, wonach der Lebenspartner (= Nichteigentümer des Grundstücks) das Gebäude wie ein Miteigentümer für die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes nutzen darf. Der bürgerlich-rechtlichen Eigentümerin stand damit bis zum wirtschaftlichen Verbrauch des Gebäudes kein Herausgabeanspruch zu. Der BFH sah darin – wenn auch keine rechtliche – so doch eine wirtschaftliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Eigentümerin, da sie im Fall eines Verkaufs dem Partner Schadenersatz hätte leisten müssen.

    Unser Tip für aktuelle Gestaltungen

    Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, auf dem Grundstück Ihrer Eltern zu bauen bzw. wollen Ihre Kinder auf einem Ihnen gehörenden Grundstück bauen, so sollten Sie ebenfalls eine Nutzungsvereinbarung über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes abschließen. Der Vorteil: Es bedarf keiner Grundbuch-Eintragung, um wirtschaftliches  Eigentum zu erlangen. Die Finanzverwaltung hat sich bislang allerdings noch nicht geäußert, ob sie das Urteil anwenden wird.

    Wichtig für „Altfälle”

    Häuslebauer, denen in der Vergangenheit die Eigenheimförderung mit dem eingangs genannten Argument verwehrt wurde, sollten ihren Fall unter Berufung auf das BFH-Urteil neu aufrollen. Das heißt: Gegen noch nicht rechtskräftige Steuerbescheide ist Einspruch einzulegen. Liegt bereits ein rechtskräftiger Bescheid vor, kann gegebenenfalls für die Restlaufzeit des achtjährigen Förderzeitraums die „10e-Begünstigung“ bzw. die Eigenheimzulage beantragt werden.

    (BFH, Urteil vom 27.11.1996, Az: X R 92/92, DStR 1997, 448, Abruf-Nr. 97129)

    Quelle: Zahnärzte-Wirtschaftsdienst - Ausgabe 02/1998, Seite 17

    Quelle: Ausgabe 02 / 1998 | Seite 17 | ID 108409