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  • · Videosprechstunde

    Als Zahnarzt im Homeoffice arbeiten ‒ geht das?

    Bild: ©Ivan Traimak - stock.adobe.com

    von RAin Ricarda Maria Essel, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, db-law.de

    | Die Coronapandemie hat der Digitalisierung und dem mobilen Arbeiten erheblichen Aufschwung verliehen. Homeoffice und digitale Kommunikation sind weit verbreitet. In der „sprechenden Medizin“, insbesondere unter Hausärzten und Psychotherapeuten, gehören Digital-Health-Anwendungen zum Praxisalltag. Und auch wenn die zahnärztliche Tätigkeit weitestgehend am Stuhl stattfindet: auch hier gibt es Raum für Telemedizin. Für die Erstberatung mag die Videosprechstunde eher ungeeignet sein, bei Folgeberatungen bietet sie erhebliche logistische Vorteile ‒ im Optimalfall für Patient und Zahnarzt. Können Zahnärzte in dem Rahmen auch Videosprechstunden aus dem heimischen Arbeitszimmer anbieten? |

    Berufsrecht steht nicht entgegen

    Die (Muster-)Berufsordnung für Zahnärzte („MBO-Z“) enthält weder ausdrückliche Regelungen zur Fernbehandlung noch zu Videosprechstunden von anderen Orten, z. B. aus dem Homeoffice. Grundsätzlich ist aber die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes an den Praxissitz gebunden. Aus diesem Umstand könnte man schließen, dass auch eine zahnärztliche Videosprechstunde ausschließlich vom Praxissitz aus erfolgen kann. Schon der nächste Absatz stellt aber klar, dass die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen oder an anderen Orten als dem Praxissitz zulässig ist, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird. Die Tätigkeit an einem weiteren Praxisstandort begründet dann eine meldepflichtige Zweigpraxis.

     

    Wesentlich ist also, dass an den Standorten ordnungsgemäß versorgt wird. Bei der Durchführung von Videosprechstunden aus dem Homeoffice müssten dazu die allgemeinen Vorgaben der Bundeszahnärztekammer zur Fernbehandlung gewahrt werden. Die Fernbehandlung ist im Einzelfall erlaubt, wenn sie zahnärztlich vertretbar ist und die erforderliche zahnärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird. Insbesondere muss der Patient über die Möglichkeiten und vor allem die Grenzen (Diagnostik!) der Fernbehandlung aufgeklärt worden sein und in diese eingewilligt haben. Neben einer gesicherten Kommunikation muss außerdem gewährleistet sein, dass ‒ soweit medizinisch erforderlich ‒ eine persönliche Untersuchung des Patienten in der Praxis erfolgen kann. Das erscheint für die meisten Praxen und MVZ alles gut umsetzbar.