01.08.2006 | Berufsrecht
VG Mainz: Zahnärzte müssen Rabatte für Implantate an den Patienten weitergeben
Gewährt ein Hersteller von Implantaten bzw. Implantatteilen dem Zahnarzt hierauf Rabatte, muss er diese an den Patienten weitergeben. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz mit Urteil vom 23. Juni 2006 (Az: 4 K 82/06) entschieden.
Der Fall
Eine Fachzahnärztin für Oralchirurgie mit Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie wollte von der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz wissen, ob sie Nachlässe jeglicher Art, die sie von Herstellern bzw. Lieferanten auf Zahnimplantate erhält, an Privatpatienten weiterreichen muss, wenn diese über einen Barzahlungsrabatt von drei Prozent hinausgehen. Nach Ansicht der Kammer müssen die Rabatte weitergegeben werden, was aus § 3 und § 10 Abs. 1 Nr. 6 GOZ folge. Ohne die Weitergabe könne der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil des Patienten und seiner Erstattungsstellen erfüllt sein. Daraufhin zog die Zahnärztin vor Gericht.
Die Entscheidung
Das Gericht gab der Kammer recht. Die Berechnung von Auslagen für Implantate und Implantatteile, die wegen der eingeräumten Rabatte überhaupt nicht entstanden sind, sei nicht angemessen im Sinne des § 9 der Berufsordnung für Zahnärzte in Rheinland-Pfalz.
Gemäß § 15 des Gesetzes für die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) in Verbindung mit § 1 GOZ bestimmten sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte nach der GOZ. Begründung: Zwar existierten keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, ob von Herstellern eingeräumte Rabatte auf Implantate vom Zahnarzt an den Patienten weitergegeben werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts drängt sich aber eine entsprechende Anwendung des Rechtsgrundsatzes auf, der in § 9 GOZ für die Auslagen bei zahntechnischen Leistungen verankert ist. Für diese kann der Zahnarzt (nur) die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten berechnen, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren bereits abgegolten sind. Dieser für zahntechnische Leistungen geregelte Grundsatz lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch auf den Ersatz von berechnungsfähigen Auslagen anderer Art – wie insbesondere auch Implantate bzw. Implantatteile – übertragen.
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