01.11.2005 | Betriebsausgaben
Berufsunfähigkeits-Versicherungsbeiträge nicht abzugsfähig
Die Beiträge zu einer selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung sind nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15. Juni 2005 (Az: VI B 64/04, Abruf-Nr: 052458) entschieden. Versicherungsprämien sind nur dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn die Versicherung berufliche Risiken abdeckt. Deshalb sind Beiträge zu Personenversicherungen in der Regel Sonderausgaben, weil das abzudeckende Risiko meistens im Wesentlichen im privaten Bereich angesiedelt ist. Dies gilt selbst, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebs/Praxis im Falle der Erkrankung des Betriebs-/Praxisinhabers abgeschlossen worden ist (Krankentagegeld-Versicherung).
Auch eine Berufsunfähigkeits-Versicherung deckt den Einnahmenausfall ab. Das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen ist der privaten Lebensführung zuzurechnen. Eine Aufteilung der Versicherungsprämien wie bei einer Unfallversicherung, die berufliche und außerberufliche Unfälle umfasst, ist nicht möglich.