01.08.2000 · Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Festverzinsliche Wertpapiere sind kein Betriebsvermögen
| Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht es nach wie vor äußerst ungern, wenn Freiberufler versuchen, festverzinsliche Wertpapiere dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zuzurechnen. In einer aktuellen Entscheidung scheiterte ein Steuerberater - der seinen Gewinn wie ein Zahnarzt nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz berechnet - mit folgendem Modell: |
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