01.12.2005 | Betriebsausgaben
Geschenke und Feiern zu Weihnachten
Lädt der Zahnarzt seine Mitarbeiter oder Geschäftspartner zur Weihnachtsfeier ein, ist aus steuerlicher Sicht Folgendes zu beachten:
Weihnachtsfeier mit den Mitarbeitern
Nur unter den folgenden Voraussetzungen gehören Zuwendungen an die Mitarbeiter nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn:
- Die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung muss grundsätzlich allen Mitarbeitern offen stehen.
- Unabhängig von der Größe des Betriebs sind nur zwei Veranstaltungen pro Jahr üblich, selbst wenn einzelne Mitarbeiter an den vorherigen Feiern nicht teilgenommen haben.
- Die Zuwendungen bei einem Betriebsfest (Speisen, Getränke, Raum- und Fahrtkosten, Rahmenprogramm, Geschenke) dürfen brutto 110 Euro je teilnehmendem Mitarbeiter – ohne oder mit Ehepartner – nicht übersteigen.
Geschenke an Mitarbeiter
Geschenke für Mitarbeiter bleiben nur bis 40 Euro einschließlich Umsatzsteuer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Werden sie im Rahmen einer Feier überreicht, muss ihr Wert in die 110-Euro-Grenze einbezogen werden. Ist das Präsent teurer, unterliegt es der Besteuerung, ist aber nicht mehr bei der 110-Euro-Grenze der Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen. Hinweis: Überschreiten Sie mit den Weihnachtsgeschenken an Ihre Mitarbeiter die erlaubte Freigrenze von 40 Euro, können Sie die anfallende Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent abführen.
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