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  • 08.12.2009 | Betriebsprüfung

    Das Finanzamt kann keinen Datenzugriff auf freiwillige Aufzeichnungen verlangen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Juni 2009 (Az: VIII R 80/06, Abruf-Nr. 093170) eine Grundsatzentscheidung zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung getroffen.  

     

    Hintergrund: Die mit dem Steuersenkungsgesetz eingeführte und seit 2002 anwendbare Vorschrift des § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) eröffnet den Prüfern der Steuerverwaltung bei einer Außenprüfung das Recht, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten.  

     

    Die Entscheidung des BFH: Im Streitfall ging es um die Reichweite der Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO. Geklagt hatte eine Freiberufler-Sozietät, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Sie hatte sich in der Außenprüfung geweigert, einer entsprechenden Aufforderung des Prüfers Folge zu leisten, ihm Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. In erster Instanz hatte das Finanzgericht der Sozietät Recht gegeben. Nun hat der BFH das Urteil des FG bestätigt und zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts grundsätzlich Stellung genommen.