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  • 01.09.2005 | Betriebsprüfung

    High-Tech beim Finanzamt: Die digitale Betriebsprüfung in der Zahnarztpraxis

    von Bankkaufmann und Diplom-Finanzwirt Theo Müller, Brilon

    Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, auf steuerlich relevante digitale Daten eines Steuerpflichtigen zuzugreifen. Ihr nächster Betriebsprüfer wird sich vielleicht schon nicht mehr durch Aktenberge wälzen, sondern sich mit den steuerrelevanten Daten direkt aus Ihrem Computer beschäftigen. Die Prüfer verfügen mittlerweile über ein Programm namens IDEA, mit dem die gesamte Buchführung einer Praxis elektronisch gecheckt werden kann – und zwar in kürzester Zeit. Der folgende Beitrag erläutert, welche Voraussetzungen für den digitalen Datenzugriff vorliegen müssen, welche Daten Sie zur Verfügung stellen müssen und welche Auswertungsmöglichkeiten sich ergeben.  

    Die Möglichkeiten des Datenzugriffs

    Beim digitalen Datenzugriff kann der Prüfer im Rahmen einer Außenprüfung die folgenden drei Möglichkeiten auswählen:  

     

    1. Unmittelbarer Datenzugriff

    Der unmittelbare Datenzugriff beinhaltet den so genannten Nur-Lesezugriff auf Datenverarbeitungs-Systeme (DV-Systeme) des Steuerpflichtigen. Eine Veränderung des Datenbestandes und des DV-Systems durch die Finanzbehörde ist somit ausgeschlossen.  

     

    Unter den unmittelbaren Datenzugriff fällt auch die Nutzung vorhandener Auswertungsprogramme des betrieblichen DV-Systems zwecks Filterung und Sortierung der steuerlich relevanten Daten. Eine Installation eigener Auswertungsprogramme der Finanzverwaltung auf dem DV-System des Steuerpflichtigen ist hingegen unzulässig. Der Zugriff erfolgt über die Hard- und Software des Steuerpflichtigen. Nicht zulässig ist zudem eine Fernabfrage (Online-Zugriff).