01.06.2006 | Buchführung
Bei Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) muss kein Kassenbuch geführt werden
Einnahmen-Überschuss-Rechner müssen kein Kassenbuch führen. Dies folgt aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 2006, Az: X B 57/05, Abruf-Nr. 061257).
Nach Ansicht des BFH sind die Aufzeichnungen lediglich so zu führen, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck genügen (§ 146 Absatz 5 Abgabenordnung). Diese Anforderung ist laut Beschluss des Gerichts erfüllt, wenn sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs abgelegt und handschriftlich in Listen eingetragen werden. Unerheblich ist, wenn nur auf den Rechnungen und nicht auf angefertigten Listen zwischen barem und unbarem Geldeingang unterschieden wird. Denn weder das Einkommensteuergesetz noch die Abgabenordnung enthalten eine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Beachten Sie: Seit 2004 müssen in den vom BFH als ausreichend angesehenen Listen auch die in bar vereinnahmten Praxisgebühren zeitgerecht erfasst werden. Mit Hilfe dieser Aufzeichnungen können Sie dann auch leicht die von der KZV verrechneten Praxisgebühren kontrollieren und abgleichen. Wie Sie bei der Erfassung der Praxisgebühr vorgehen sollten, ist im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 7/2004, S. 17, ausführlich erläutert.
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