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  • 01.02.2006 | Buchführung

    Diese Unterlagen können vernichtet werden

    Wer nach Steuer- und Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, muss diese wie folgt aufbewahren:  

     

    2006 nicht mehr aufbewahrungspflichtige Unterlagen

    Die folgenden Unterlagen dürfen im Jahr 2006 vernichtet werden:  

     

    • Aufzeichnungen (einschließlich der elektronisch erstellten Daten) aus dem Jahr 1995 und früher
    • Inventare aus dem Jahr 1995 und früher
    • Bücher aus dem Jahr 1995 und früher
    • Jahresabschlüsse, die im Jahr 1995 oder früher erstellt worden sind
    • Buchungsbelege (wie Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge) aus 1995 oder früher
    • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die im Jahr 1999 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden
    • Lohnkonten und die bei Lohnkonten aufzubewahrenden Belege und Bescheinigungen mit Eintragungen aus 1999 oder früher
    • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 1999 oder früher

    2006 weiterhin aufzubewahrende Unterlagen

    Die oben genannten Unterlagen dürfen keinesfalls vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind:  

     

    • für eine begonnene Außenprüfung
    • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
    • für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder
    • zur Begründung von Anträgen an das Finanzamt
    • bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung

     

    Gleiches gilt, soweit die Belege für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Zu beachten ist, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist durch eine Reihe von Ereignissen – zum Beispiel einem Einspruch, einer Betriebsprüfung oder der späteren Abgabe der Steuererklärung – gehemmt werden kann.  

    Hinweis: Im IWW-Onlineservice für Zahnärzte haben wir für Sie unter der Rubrik „Arbeitshilfen“ eine ausführliche Liste zur Verfügung gestellt, in der die Aufbewahrungsfristen für einzelne, alphabetisch sortierte Unterlagen dargestellt sind.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 6 | ID 95193