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  • 01.07.2000 · Fachbeitrag · Dentallabor

    Keine unzulässige Rabattgewährung bei nach Umsatz gestaffelten Preisverzeichnissen

    | Ein zahntechnisches Labor bot seine Leistungen indrei Preis- und Leistungsverzeichnissen an, deren Preise nach demJahresumsatz des abnehmenden Zahnarztes gestaffelt waren. Der Zahnarztkonnte zu Beginn des Jahres eine Selbsteinschtzung seinesvoraussichtlichen Jahresumsatzes vornehmen und somit eines dieser dreiPreisverzeichnisse whlen. Selbst wenn dieser Umsatz nichterreicht wurde, fand keine Nachberechnung statt. Dagegen klagte eineZahntechnikerinnung mit der Begrndung, es handele sich hierbei umunzulssige Rabattgewhrung. Das OberlandesgerichtNrnberg entschied jedoch mit Urteil vom 14. Dezember 1999, dasskeine unzulssige Rabattgewhrung vorlag. Die Richterbegrndeten dies wie folgt: |