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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Der Gemeinschaftspraxisvertrag, Teil IV

    Ende einer Gemeinschaftspraxis: Wappnen Sie sich durch individuelle Regelungen

    | In der letzten Ausgabe haben wir die gesetzlichen Regelungen über die „Auseinandersetzung“ der Gemeinschaftspraxis vorgestellt. Diese sehen für alle Varianten des Ausscheidens eines Partners vor, dass die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren ist. Dies führt zur vollständigen Zerschlagung der Praxis, da nicht nur das Substanzvermögen der Gemeinschaftspraxis im Wege der Teilungs-(Zwangs-)versteigerung vollständig zu Geld zu machen ist, sondern auch die Arbeitsverträge aufzulösen und der Mietvertrag über die Praxisräume sofort zu beenden ist. Im Regelfall sollte deshalb der Gemeinschaftspraxisvertrag die gesetzlichen durch individuell gestaltete vertragliche Auseinandersetzungsregelungen ersetzen oder aber sie zumindest ergänzen. Über die Möglichkeiten solcher individueller Regelungen wird nachfolgend informiert. |