13.10.2008 | Ehegatten-Splitting
Zustimmung zum Ehegattensplitting kann nachträglich widerrufen werden
Die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung kann grundsätzlich nachträglich widerrufen werden, nur ausnahmsweise ist dies nicht gestattet. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Widerrufende nichts verdient hat und nur seinem Ex-Ehepartner schaden will.
Hat der Widerrufende aber eigene Einkünfte in nicht unerheblicher Höhe, kann er seine Zustimmung auch dann widerrufen, wenn die Steuernachzahlung beim Ex-Ehepartner höher ausfällt als die Steuererstattung bei ihm selbst. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt mit Beschluss vom 17.1.2008 (Az: III B 81/07, Abruf-Nr. 082163) bestätigt.
Hintergrund: Bei unterschiedlich hohem Verdienst kann eine Zusammenveranlagung von Ehegatten insgesamt zu erheblichen Steuervorteilen führen. Auch getrennte oder schon geschiedene Ehegatten können diese für Jahre beantragen, in denen sie noch zusammengelebt haben. Die Unterschrift auf der Steuererklärung ist aber nicht endgültig verbindlich. Ist einer von beiden später nicht mehr zufrieden, kann er in der Regel Einspruch einlegen und beantragen, allein veranlagt zu werden.
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