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  • 13.10.2008 | Einkommensteuer

    Betriebsraum eines Arztes im gemeinsamen Einfamilienhaus birgt stille Reserven

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 29. April 2008 (Az: VIII R 98/04, Abruf-Nr. 082192) mit folgender Frage befasst: Muss ein Arzt, der neben seiner Frau hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, in dem er einen Raum für betriebliche Zwecke nutzt, bei Beendigung der betrieblichen Nutzung die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven in vollem Umfang oder zur Hälfte versteuern?  

     

    Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass der Arzt die stillen Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern habe. Dies gelte auch dann, wenn er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen habe. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil könne dem Arzt nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wenigstens wirtschaftlicher Eigentümer sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil er gegen seine Ehefrau keinen Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Raums hat.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 19 | ID 122171