· Fachbeitrag · Best Practice
Steuerneutrale Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft
von StB, vBP Prof. Dr. Johannes G. Bischoff und StBin, Dipl.-Finanzwirtin Kerstin Löbe, Köln, bischoffundpartner.de
| Die Gründe für die Beendigung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) sind vielfältig. Häufig ist die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten aus persönlichen Gründen nicht mehr möglich. Auch Differenzen in Bezug auf die Ausrichtung oder Leitung der gemeinsamen Praxis können dazu führen, dass sich die Partner trennen möchten. Die Auflösung der BAG stellt dem Grunde nach eine Betriebsaufgabe dar. In einem solchen Fall sind grundsätzlich alle in der Praxis vorhandenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern. Einen Ausweg aus einem solchen Dilemma kann die sogenannte Realteilung bieten. |
Realteilung
Im Grundfall der Auflösung einer zahnärztlichen BAG teilen die Gesellschafter die vorhandenen Wirtschaftsgüter (z. B. Inventar und Patientenstamm) untereinander auf und werden fortan in Einzelpraxen tätig. Die Partner nehmen insbesondere „ihre“ Patienten mit und lassen sich nieder ‒ unter Umständen auch in unmittelbarer Nähe zur ehemaligen Gemeinschaftspraxis. Im Steuerrecht bezeichnet man diesen Vorgang als Realteilung. Bei der Realteilung handelt es sich um einen Sonderfall der Betriebsaufgabe. Deren Zweck besteht darin, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge nicht mit Ertragsteuern zu belasten, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Zwar ist die Realteilung seit mehr als 20 Jahren in § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gesetzlich geregelt, trotzdem waren lange nicht alle Fragen geklärt.
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