01.08.2001 · Fachbeitrag · Einkommensteuer
Bundesfinanzhof hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung
| Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen im Veranlagungszeitraum nur noch Verluste bis 100.000 DM pro Person unbegrenzt zwischen den einzelnen Einkunftsarten verrechnet werden. Darüber hinausgehende Verluste dürfen nur noch bis zur Hälfte der verbleibenden positiven Einkünfte verrechnet werden. Der restliche Verlust kann dann zurück- oder vorgetragen werden. Diese „Mindestbesteuerung“, mit der zum Beispiel verhindert werden soll, dass Anleger durch bestimmte „Steuersparmodelle“ ihre Steuerlast bis auf „Null“ senken, ist in der Literatur - und zuletzt auch vom Finanzgericht Münster (Beschluss vom 7. September 2000, Az: 4 V 1612/00 E, 4 V 1617/00 E) - aus verfassungsrechtlichen Gründen kritisiert worden. |
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