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  • 07.04.2008 | Einkommensteuer

    Freibetrag bei Betriebsveräußerung setzt Vollendung des 55. Lebensjahres voraus

    Der Freibetrag für Betriebsveräußerungen (derzeit 45.000 Euro) kann nur dann gewährt werden, wenn der Verkäufer das 55. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits vollendet hat. Dies stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung vom 28. November 2007 (Az: X R 12/07, Abruf-Nr. 080032) klar.  

    Der Fall

    In dem zugrunde liegenden Fall verkaufte der am 26. Dezember 1945 geborene Betriebsinhaber seinen Betrieb mit Kaufvertrag vom 8. Mai 2000. Die Übergabe erfolgte am 16. Juni 2000. In der Steuererklärung machte der Betriebsinhaber den Freibetrag für die Betriebsveräußerung geltend. Das Finanzamt ließ die Anrechnung nicht zu, der dagegen gerichtete Einspruch und die anschließende Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.  

     

    Der Betriebsinhaber war der Ansicht, dass es ausreichen würde, wenn er am Ende des Veranlagungszeitraums das 55. Lebensjahres vollendet hat, da die Steuer auch erst zum Ende des Kalenderjahres entstehen würde.  

    Das Urteil

    Dieser Auffassung widersprach der BFH: Der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahres 2000 sei aufgrund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes so auszulegen, dass der Freibetrag nur gewährt werden könne, wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung das 55. Lebensjahr bereits vollendet habe.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 11 | ID 118642