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  • 01.08.2007 | Einkommensteuer

    Leistungen aus einer Ausfallversicherung sind als Praxisgewinn zu versteuern

    Zählt eine Praxis-Ausfallversicherung bei einem Freiberufler zu dessen Betriebsvermögen, sind die Erstattungen aus der Versicherung als Gewinn aus selbstständiger Arbeit zu versteuern. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Dezember 2006, Az: 3 K 384/05 (Abruf-Nr. 071645). Zwar ist der Abschluss des Versicherungsvertrages ein grundsätzlich neutraler Vorgang. Der Unternehmer kann aber wählen, ob er die Police dem betrieblichen oder privaten Bereich zuordnet. Diese Wahl zieht dann alle entsprechenden steuerlichen Folgen nach sich.  

     

    Im Urteilsfall hatte eine Ärztin die Prämien für eine Praxis-Ausfallversicherung stets als Betriebsausgaben abgezogen und dadurch die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dem Betriebsvermögen zugeordnet. Die Versicherungsansprüche waren auch objektiv dazu geeignet, den Betrieb zu fördern. Denn die Police stellte im Versicherungsfall sicher, dass der Praxisbetrieb aufrechterhalten werden kann. Eine Praxis-Ausfallversicherung ersetzt gerade jene Kosten, die unabhängig davon entstehen, ob der Inhaber wegen Krankheit zur Verfügung steht oder nicht. Daher waren die Leistungen aus der Praxisausfallversicherung nach Ansicht des FG steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Die Ärztin hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: VIII R 6/07).  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 13 | ID 110179