01.02.2006 | Einkommensteuer
Schätzung von Betriebseinnahmen auf Privatkonto ist möglich
Werden über ein vorwiegend privat genutztes Konto auch gelegentlich Geschäftsvorfälle abgewickelt, so handelt es sich insgesamt um ein betriebliches Konto. Dies hat das Finanzgericht Saarland mit Urteil vom 30. Juni 2005 (Az: 1 K 141/01) entschieden. Damit unterliegen auch die entsprechenden Bankbelege sowie die zu Kontobewegungen führenden Ein- und Ausgangsrechnungen der Aufbewahrungspflicht. Konsequenz: Das Finanzamt kann die Vorlage dieser Unterlagen im Rahmen einer Betriebsprüfung verlangen. Werden diese nicht vorgelegt, dürfen Betriebseinnahmen hinzugeschätzt werden, so das Gericht.
Wenn private und betriebliche Geschäftsvorfälle nicht über getrennte Konten abgewickelt werden, gehört auch das überwiegend für private Zwecke verwendete Konto in den betrieblichen Bereich. Werden Belege über das Privatkonto nicht vorgelegt, verhindert dies eine Überprüfung der Umsätze des Unternehmers. Verstärkt sich dann auch aus den übrigen Einkommensverhältnissen die Annahme, dass nicht alle Einnahmen erklärt werden, besteht insgesamt ein hinreichender Verdacht, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.