12.01.2010 | Elterngeld
Keine Kürzung des Elterngeldes bei verzögerten Einnahmen Selbstständiger
Bei der Gewährung von Elterngeld ist ein verzögerter Zufluss von Einkommen aus einer Tätigkeit, die vor der Geburt des Kindes ausgeübt wurde, nicht auf das laufende Elterngeld anzurechnen. Dies hat das Sozialgericht München zugunsten eines Selbstständigen entschieden (Urteil vom 15.01.2009, Az: S 30 EG 37/08, Abruf-Nr. 091732).
Der Fall
Ein selbstständiger Unternehmensberater erhielt während der Zeit, in der er Elterngeld bezog, noch Honorarzahlungen von Kunden aus einer Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit. Die Elterngeldstelle rechnete diese Einnahmen auf das Elterngeld an.
Der Berater machte geltend, die Einnahmen seien auf die Begleichung von Rechnungen aus seiner selbstständigen Tätigkeit in einem früheren Zeitraum zurückzuführen. So habe er Honorare für Beratungsleistungen erhalten, die er vor dem Elterngeldbezug erbracht habe. In der Elternzeit habe er keine selbstständige Tätigkeit ausgeführt und somit auch keine Leistungen in Rechnung stellen können. Die zugeflossenen Bezüge stammten aus Arbeitsleistungen vor der Geburt des Kindes. Er habe keinen Einfluss darauf, wann die Rechnungen für seine früheren Tätigkeiten bezahlt würden.
Die Elterngeldstelle berücksichtigte die Einnahmen dennoch und verwies auf das steuerliche Zuflussprinzip nach § 11 Einkommensteuergesetz, wonach allein die Einnahmen bzw. Ausgaben entscheidend seien, und nicht, wann die Arbeitsleistung erbracht worden sei.
Das Urteil
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