09.08.2010 | Erbschaftsteuer
Keine Steuervergünstigung für geerbte Praxis bei anschließendem (Not-)Verkauf
von Björn Ziegler, Steuerberater, Kanzlei Fuchs + Partner, Volkach, Ärzteberatung/Zahnärzteberatung, www.fuchs-und-partner.de
Kann der Erbe einer (Zahn-)Arztpraxis diese mangels beruflicher Qualifikation nicht fortführen, ist er zum zeitnahen Verkauf der Praxis gezwungen. Dadurch entfallen allerdings die Steuervergünstigungen für geerbtes Betriebsvermögen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. März 2010 (Az: II R 3/09, Abruf-Nr. 101960) entschieden.
Hintergrund
Wird eine Praxis vererbt, ist sie als „freiberufliches Betriebsvermögen“ grundsätzlich erbschaftsteuerlich begünstigt. Einzelheiten und Beispiele zu Art und Umfang der Steuervergünstigungen finden Sie im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 2/2009, S. 3, und Nr. 3/2009, S. 10. An dieser Stelle daher nur so viel:
- Wird eine Praxis vererbt, bleiben 85 Prozent des ermittelten Praxiswertes außer Ansatz. Die restlichen 15 Prozent bleiben steuerfrei, wenn der Wert dieses Teils weniger als 150.000 Euro beträgt, der Praxis also insgesamt ein steuerlicher Wert von weniger als 1 Mio. Euro beizumessen ist.
- Bei höheren Werten bleibt steuerpflichtiges Vermögen übrig, weil der Freibetrag nur noch teilweise gewährt wird. Nur auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine 100-prozentige Steuerbefreiung möglich.
Der erbschaftsteuerliche Wert - ermittelt nach dem so genannten „vereinfachten Ertragswertverfahren“ - kann zwar vom tatsächlichen Wert erheblich nach oben abweichen, in den allermeisten Fällen wäre eine Zahnarztpraxis angesichts der hohen Wertgrenzen dennoch erbschaftsteuerfrei übertragbar.
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