10.06.2008 | Faktorsteigerung
VG Hannover gestattet nachträgliche bzw. ergänzende Faktorbegründungen
Eine Begründung zur Schwellenwertüberschreitung kann vom Zahnarzt noch im Laufe eines darüber geführten Rechtsstreits nachgebessert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover mit Urteil vom 22. Januar 2008, Az: 13 A 1148/07 (Abruf-Nr. 081688) entschieden.
Der Fall
Ein Zahnarzt stellte einem beihilfeberechtigten Patienten verschiedene Leistungen mit relativ pauschalen Begründungen zu einem Faktor oberhalb des Schwellenwertes von 2,3 in Rechnung. Die Beihilfe erkannte jedoch die jeweiligen Überschreitungen des 2,3-fachen Satzes nicht an, weil diese durchweg nicht hinreichend begründet seien. Nach Ansicht der Beihilfe würden die geschilderten Schwierigkeiten zwar die Ausschöpfung bis zum Schwellenwert begründen, nicht aber dessen Überschreitung. Hierüber kam es schließlich zum Rechtsstreit, in dessen Verlauf der Zahnarzt weitere bzw. konkretere Begründungen für die Faktorsteigerungen nachreichte.
Das Urteil
Das Gericht pflichtete der Beihilfestelle darin bei, dass anhand der vom Zahnarzt in der Rechnung genannten Begründungen die Voraussetzungen des § 5 GOZ für ein Überschreiten des Schwellenwertes bei den hier streitigen Rechnungspositionen nicht erkennbar seien. Aus der gegebenen Begründung müsse sich entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere worin denn diese Besonderheit liegt.
Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Gerichts allerdings auf Grund weiterer präziserer Begründungen erfüllt, die im Laufe des Rechtsstreits vom Zahnarzt nachgereicht wurden. Ein Verbot, eine ursprünglich versehentlich falsche Begründung nachträglich richtigzustellen, enthalte die GOZ nicht. Es komme allein darauf an, ob eine Schwellenwertüberschreitung in der Sache gerechtfertigt ist.
Fazit
Trotz dieses äußerst positiven Urteils sollten Sie stets bemüht sein, bereits in der Rechnung eine individuelle Begründung mit allen Besonderheiten gerade dieses Behandlungsfalles zu formulieren. Abgesehen davon, dass Streitigkeiten so von vornherein vermieden werden können, sind nachträglich behauptete zusätzliche oder abweichende Umstände ggf. nicht mehr glaubhaft oder beweisbar.
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