· Fachbeitrag · Strahlenschutz
Betriebsverbot einer Röntgeneinrichtung wegen Unzuverlässigkeit des Zahnarztes
von RAin, FAin Medizinrecht Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg
| Verstößt ein Strahlenschutzverantwortlicher (hier: ein Zahnarzt) über einen langen Zeitraum gegen die Strahlenschutzbestimmungen, so kann dieses Verhalten Bedenken gegen dessen Zuverlässigkeit begründen. Dies wiederum kann die Untersagung des Betriebs der Röntgeneinrichtungen durch die zuständigen Behörden rechtfertigen (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts [VG] vom 14.02.2023, Az. 6 B 3/23). |
Der Fall
Ein Zahnarzt wandte sich gegen einen Bescheid der zuständigen Strahlenschutzbehörde, mit dem ihm der Betrieb einer Röntgeneinrichtung für die Dauer von fünf Jahren untersagt wurde. Sein Antrag lautete: „Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung der Antragsgegnerin bis zum 31.01.2023 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wird ohne Auflagen und Sicherheitsleistungen wiederhergestellt.“ Doch der Antrag des Zahnarztes blieb ohne Erfolg. Das VG urteilte, dass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet ist.
Die Entscheidung
Auch wenn es sich im Fall des Zahnarztes um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt, in dem der Prüfungsmaßstab etwas anders gelagert ist als in Hauptsacheverfahren, sollen hier die Aspekte der Hauptsache in den Blick genommen werden, also die Verstöße gegen die Strahlenschutzbestimmungen und die daraus folgenden Konsequenzen. In der Verwaltungsangelegenheit kam das VG zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Strahlenschutzbehörde rechtmäßig war. Formelle Bedenken sah das Gericht nicht. Die vorherige Anhörung des Antragstellers war erfolgt, der Bescheid erging schriftlich und wurde begründet.
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