10.03.2010 | Familien- und Erbrecht
„Geschenkt ist geschenkt“ gilt bei Gaben von Schwiegereltern nicht mehr unbedingt
Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt unter erleichterten Voraussetzungen zurückfordern. Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Februar 2010 (Az: XII ZR 189/06, Abruf-Nr. 100634).
Der Fall
Geklagt hatte ein Schwiegervater, dessen Tochter mit ihrem Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte. Als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Schwiegersohn in spe eine Eigentumswohnung. Der Schwiegervater überwies ihm daraufhin 58.000 DM auf sein Konto. Danach kam es zur Hochzeit, später dann zur Scheidung, bis zu dieser die Eheleute in der Wohnung lebten, die allein dem Ex-Schwiegersohn gehört. Der Schwiegervater forderte nun das Geld zurück.
Die BGH-Entscheidung
Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre er mit der Klage gescheitert. Danach kam zwischen den Beteiligten regelmäßig ein „Rechtsverhältnis eigener Art“ zustande, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögenswerte zugedacht haben. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.
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