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  • 01.08.2007 | Familienrecht

    Änderungen bei der Bewertung einer Zahnarztpraxis in der Scheidung?

    von Rechtsanwalt Claus Tempel, Fachanwalt für Familienrecht, und Dipl.-jur. Carina Grambow, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Seit Jahrzehnten steigt die Scheidungsquote in Deutschland kontinuierlich. Wurden in den 70er Jahren rund 15 von 100 bestehenden Ehen in West-Deutschland geschieden, waren es zu Beginn der 90er Jahre mit 30 Scheidungen von 100 Ehen schon doppelt so viele. Im Jahr 2005 betrug die Quote gar über 50 Prozent.  

     

    Für einen niedergelassenen Zahnarzt oder eine Zahnärztin kann eine Trennung erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben. In einer bislang wenig beachteten Entscheidung nimmt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg aus Sicht des Praxisinhabers eine äußerst günstige Berücksichtigung der Arztpraxis im Rahmen der Scheidungsfolgen vor (Urteil vom 8. Februar 2006, Az: 4 UF 92/05, Abruf-Nr. 061997). Dieser Beitrag erläutert Ihnen Hintergrund, Inhalt und Bedeutung der Entscheidung, die derzeit vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüft wird.  

    Hintergrund

    Grundsätzlich hängen die Folgen der Scheidung für das bisher von den Eheleuten erwirtschaftete Vermögen vom jeweiligen Güterstand ab. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.  

     

    Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Eheleute während der Ehezeit getrennt. Mit der Scheidung ist jedoch der während der Ehezeit von den Eheleuten erwirtschaftete Vermögenszuwachs hälftig aufzuteilen. Dafür muss das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) mit dem Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) verglichen werden. Der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, ist der Zugewinn (§ 1371 Bürgerliches Gesetzbuch). Derjenige, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, ist verpflichtet, die Hälfte der Differenz zwischen seinem Zugewinn und dem Zugewinn des Ehegatten an Letzteren zu zahlen (Näheres hierzu mit Beispielen zur Berechnung im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 8/2005, S. 1.).