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  • 01.08.2005 | Familienrecht

    Die Zahnarztpraxis im Zugewinnausgleich

    von Rechtsanwalt Claus Tempel, Fachanwalt für Familienrecht, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Die Zahl der Ehescheidungen hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Im letzten vom Statistischem Bundesamt erfassten Zeitraum das Jahres 2003 wurden bereits knapp 214.000 Ehen geschieden. Nach dem derzeitigen Stand wird rein statistisch gesehen früher oder später beinahe jede zweite (!) Ehe geschieden. Immer häufiger müssen auch (Zahn-)Ärzte die Folgen von Trennung und Scheidung bewältigen. Aus finanzieller Sicht stellen sich dann immer wieder – mitunter existenzielle – Fragen der Aufteilung (juristisch „Auseinandersetzung“) des Vermögens, insbesondere der Zahnarztpraxis. Der folgende Beitrag zeigt die Konsequenzen auf und erläutert, wie ein Zahnarzt in diesem Punkt vorsorgen kann.  

    Der eheliche Güterstand

    Anknüpfungspunkt für die finanzielle Auseinandersetzung ist der Güterstand, den die Eheleute gewählt haben.  

     

    Gütergemeinschaft

    Bei der Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen. Dieser Ehestand muss notariell durch einen Ehevertrag vereinbart werden und ist sehr selten anzutreffen. Die Folgen einer Scheidung sind äußerst komplex und in diesem Rahmen nicht darstellbar. Wichtig für den Zahnarzt zu wissen ist, dass man die Zahnarztpraxis von Anfang an oder auch später aus der Gütergemeinschaft herausnehmen kann.  

     

    Gütertrennung

    Ebenfalls durch einen notariellen Ehevertrag können Ehepartner die Gütertrennung vereinbaren. In diesem Fall bleiben die Vermögen der Ehepartner vollkommen voneinander getrennt. Bei einer Scheidung findet daher auch kein Ausgleich zwischen den Vermögen statt, so dass die Zahnarztpraxis bzw. der in ihr liegende Wert durch eine Scheidung nicht berührt wird.