01.06.1999 · Fachbeitrag · Finanzierung
Mißbrauch bei Vermietung einer Zahnarztpraxis an den Ehegatten vermeiden
| Soll eine Zahnarztpraxis nicht in gemieteten, sondern in eigenen Räumen betrieben werden, bietet es sich an, daß der Ehepartner die Immobilie erwirbt und sie dann an den Zahnarzt-Ehegatten vermietet. Der Vorteil: Werden die Räumlichkeiten später veräußert oder wird die Zahnarztpraxis aufgegeben, so ist der Veräußerungsgewinn der Immobilie nicht steuerpflichtig (sofern ein Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist erfolgt). Man spricht bei dieser Gestaltung von einer „Vorschaltung des Ehegatten“. Ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg zeigt jetzt jedoch, wie Sie es nicht machen dürfen. Im zugrundeliegenden Sachverhalt erwarb die Ehefrau eines Arztes eine Immobilie, die sie sodann an ihren Ehemann als Praxisräume vermietete. Die Ehefrau verfügte selbst über keine größeren finanziellen Mittel. In einem solchen Fall ist es zwar zulässig, daß der Zahnarzt dem Vermieter-Ehegatten vor dem Erwerb der Immobilie die erforderlichen finanziellen Mittel schenkt, damit dieser das entsprechende Objekt kaufen kann. Im Streitfall lag aber die Besonderheit darin, daß der Arzt-Ehegatte selbst nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, sondern sich diese von einer Bank als Darlehen auszahlen ließ. Die mittels Darlehen aufgenommenen Mittel schenkte er anschließend seiner Ehefrau, damit diese die Immobilie kaufen konnte. Die Finanzrichter sahen hierin einen Gestaltungsmißbrauch. Angemessen wäre es gewesen, wenn der Arzt-Ehegatte die Anschaffung selbst vorgenommen hätte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.1998, Az. 12 K 7/97; Revision eingelegt unter Az. V R 85/98). (Abruf-Nr. 99506) |
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