10.01.2008 | Forderungsmanagement
Erstattungsansprüche des Patienten gegen seine Versicherung sind unpfändbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 4. Juli 2007 (Az: VII ZB 68/06, Abruf-Nr: 072518) entschieden, dass Erstattungsansprüche des Patienten gegen seine private Krankenversicherung (PKV) nicht gepfändet werden können.
Hintergrund: Bezahlt ein Patient die Rechnung trotz Mahnungen nicht, ist der Zahnarzt gezwungen, die Forderung gerichtlich festzusetzen („titulieren“). Zahlt der Patient auch dann nicht, bleibt nur die Vollstreckung. Neben den üblichen Vollstreckungsmaßnahmen wie Sach- und Kontopfändung bietet sich für den Zahnarzt auch die Pfändung der Erstattungsansprüche des Patienten gegen die PKV an.
Das Urteil: Der BGH hat nun allerdings entschieden, dass eine Pfändung in derartige Erstattungsansprüche unzulässig ist. Die Pfändbarkeit künftiger Erstattungsansprüche würde den mit dem zwischen Patient und Versicherung abgeschlossenen Vertrag verfolgten Zweck gefährden. Dem Interesse des Patienten, künftig medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können, sei gegenüber einem möglichen Forderungsausfall des Arztes der Vorrang einzuräumen.
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